Newsletter vom November 2007

Werbeanrufe bei Unternehmen bleiben wettbewerbswidrig
Der BGH (Urt. v. 20.09.2007 – I ZR 88/05) hat seine Rechtsprechung bekräftigt, nachdem Werbeanrufe wettbewerbswidrig sein können, wenn sie zu Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen. Dies gilt auch dann, wenn der Anrufen bereits in geschäftlichen Beziehungen mit dem Gewerbetreibenden steht, diese Verbindung aber nicht von einer gewissen Bedeutung ist.

Nur in Fällen, in denen auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden zu vermuten sei, sind derartige Anrufe zulässig.

In dem konkreten Fall rief der Betreiber einer Internet-Suchmaschine, auf welcher die Daten des Klägers hinterlegt an, um diesen zu einem kostenpflichtigen Eintrag auf seiner Suchmaschine zu überreden.

Das Gericht hat hier entschieden, dass in diesem Fall berücksichtigt werden muss, dass für einen Gewerbetreibenden die Gefahr besteht, in dem Geschäftsbetrieb durch eine Vielzahl ähnlicher Anrufe empfindlich gestört zu werden. Dies war hier der Fall, da der Anrufende auf seiner Website einen Vielzahl von Einträgen hatte und nicht jeder damit rechnen muss, angerufen zu werden.

Damit Sie Ihr Gewerbe ungestört ausüben können, ist es manchmal notwendig, rechtlichen Beistand einzuholen. Hier, wie auch in vielen anderen Bereichen werden wir gerne für Sie tätig. Besuchen Sie unsere Website oder informieren Sie sich kostenlos über die Kosten.

Patrick Estrada Pox & Florian Schwieckerwww.kanzlei-eps.de
- Rechtsanwälte -
Martin-Luther-Str. 8
10777 Berlin

Telefon +49 (0) 30 28046-014
Telefax +49 (0) 30 28046-169
www.kanzlei-eps.de
mailkanzlei-epsde

 

  

Während eines Probetrainings geschlossener Mitgliedsvertrag mit einem Fitnessstudio ist widerruflich
In dem vorliegenden Fall erhielt die Beklagte per Post eine „Gewinnbenachrichtigung“ nebst eines Gutscheins für ein 7 tägiges Probetraining in einem Fitnessstudio. Sinn und Zweck dieser Gewinnbenachrichtigung sollte der anschließende Abschluss eines Laufzeitvertrages sein.

So passierte es dann auch. Nach Abschluss des Probetrainings ließ sich der Beklagte zum Abschluss eines Laufzeitvertrages „überreden“. Nur einen Tag, nachdem dieser Vertrag abgeschlossen wurde, widerrief der Unterzeichner den Vertrag.

Als nun das Fitnessstudio das Geld für den gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft – immerhin über 1.000,00 Euro haben wollte, kam die Sache vor Gericht. Das LG Koblenz (Urt. v. 2.10.2007 – 6 S 19/7) entschied, dass der Widerruf wirksam war. Die Situation des Vertragsschlusses unterfalle dem Schutzbereich der verbraucherschützenden Regelung über das Widerrufsrecht, wobei es unerheblich sei, dass der Vertrag freiwillig unterzeichnet wurde.

Es ist daher immer ratsam sich rechtzeitig Rechtsrat einzuholen. Keinen Anwalt einzuschalten kann einen teuer zu stehen kommen.

Wir beraten Sie gerne über dieses wie auch über viele andere Fragen des täglichen Rechtslebens, egal ob es aus dem gewerblichen oder privaten Bereich entstammt. Besuchen Sie unsere Website oder informieren Sie sich kostenlos über die Kosten.

Patrick Estrada Pox & Florian Schwieckerwww.kanzlei-eps.de
- Rechtsanwälte -
Martin-Luther-Str. 8
10777 Berlin

Telefon +49 (0) 30 28046-014
Telefax +49 (0) 30 28046-169

www.kanzlei-eps.de

mailkanzlei-epsde

 

  

Einbruchsdiebstahl und die Versicherung zahlt trotzdem nicht?
oder  Was ist nach einem festgestellten Einbruchsdiebstahl zu tun?


Gesetzt den Fall, es wird in Ihre Wohnung oder in Ihre Geschäftsräume eingebrochen, so müssen Sie unverzüglich die folgenden Schritte einleiten und die folgenden Fristen einhalten (§ 13 AERB 87):
  1. Die Polizei muss unverzüglich informiert werden (hieran denken die meisten, so dass sich hierbei in der Regel in meiner Rechtsanwaltstätigkeit für meine Mandanten im Versicherungsrecht keine Probleme ergeben).
  2. Die Versicherung muss unverzüglich informiert werden (innerhalb von 3 Tagen muss die Anzeige abgesandt werden; zwecks Nachweises bitte Einschreiben senden oder Ihren Versicherungsvertreter selbst vor Ort holen).
  3.  Der Polizei muss unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen eingereicht werden (hieran denken die meisten Versicherungsnehmer nicht !)
  4. Der Versicherung ist auf deren Verlangen innerhalb von 2 Wochen ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen eingereicht werden (hieran denken die meisten Versicherungsnehmer, allerdings erfolgt die Übersendung häufig zu spät!).
Kommen Sie diesen Anzeige- und Übersendungspflichten nicht fristgemäß nach, ist die Versicherung u.U. nicht mehr verpflichtet, Ihren Schaden zu ersetzen.

Erfahrungsgemäß bereiten häufig die kurzfristig einzureichenden Verzeichnisse erhebliche Probleme für die Versicherungsnehmer. Bei höheren Schäden lehnt die Versicherung die Leistung dann häufig endgültig ab. Eine Klage ist dann wegen der Obliegenheitsverletzung äußerst schwierig und häufig nicht erfolgversprechend.

Bei weiteren Rückfragen, gerne auch telefonisch, können Sie sich an mich wenden:

Rechtsanwalt Bodo K. Seidel
Schwerpunkte: Versicherungsrecht / Verkehrsrecht

Kanzlei Freund & Seidel,
Schönhauser Allee 114, 10439 Berlin
Tel.: 030 – 446 775 – 0
www.freund-und-seidel.de
kanzleifreund-und-seidelde