Unfallrecht: 130-Prozent-Grenze bei Reparatur in Gefahr?
Typische Konstellation nach einem Unfall:
Im Falle eines Autounfalls, welcher alleinverschuldet vom Gegner verursacht worden ist, ist es möglich, das eigene beschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen, obwohl die Reparaturkosten den Verkehrswert des Fahrzeuges vor dem Unfall übersteigen (bis zu Reparaturkosten von 30 % über dem Verkehrswert; sog. 130 %-Grenze).
Beispiel:
Verkehrswert des Autos (vor dem Unfall): 10.000,00 EUR
Reparaturkosten: 12.900,00 EUR (innerhalb von 130 % des Verkehrswertes)
In diesem Fall ist es möglich, das Auto reparieren zu lassen und den Betrag von 12.900,00 EUR von der Versicherung des Unfallgegners zu erhalten.
Wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten auch nur 1,00 EUR über 13.000,00 EUR liegen, ist eine Abrechnung nach dem sog. Totalschadenswert vorzunehmen (z.B. 10.000,00 EUR abzgl. Restwert von 4.000,00 EUR = 6.000,00 EUR).
Vorsicht aufgrund einer Rechtssprechungsänderung!
Aufgrund einer aktuellen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs vom November 2007 ist es nun wohl zusätzlich erforderlich, das Auto nach einem Unfall sechs Monate zu behalten (Haltefrist).
Repariert man den Schaden und verkauft den Pkw nach z.B. 4 Monaten, kann die Versicherung den Betrag ggf. zurückfordern bzw. muss den Betrag überhaupt nicht zahlen.
Empfehlung:
Sollte die Möglichkeit bestehen, eine sog. 130%-Reparatur durchzuführen, muss dieses vorher mit der gegnerischen Versicherung detailliert in rechtlicher Hinsicht abgestimmt werden. Hierbei sollte auch anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Sollte sich in den folgenden Monaten ein solcher Sachverhalt bei Ihnen ergeben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Rechtsanwalt Bodo K. Seidel
Schwerpunkte: Verkehrsrecht / Versicherungsrecht
Sie sind mittlerweile in vielen Haushalten zu finden: kleine Kästen, mit denen man drahtlos ins Internet gelangen kann. Die Idee des W-LAN (wireless-local-area-network) erfreut sich großer Beliebtheit, birgt aber auch einige Gefahren, vor allem dann, wenn das eigene Funknetzwerk ungesichert ist.
Das OLG Düsseldorf hat ein einem solchen Fall entschieden (Beschl. v. 27.12.2007 Az..:I-20 W 157/07), dass der Inhaber eines unverschlüsselten W-LAN-Zugangs als Mitstörer haftet, wenn über diesen Zugang rechtswidrige Handlungen begangen werden.
Der Antragsgegner ließ sein W-LAN ungesichert. Ein unbekannter Dritter nutzte dies aus und gelangte mittels dieses ungesicherten Zugangs ins Internet. Da er dies über den ungeschützten Zugang machte, wurde auch nur die IP-Adresse des Antragsgegners im Internet angezeigt. Der Unbekannte surfte quasi unter einem falschen Namen. Leider surfte er nicht nur, sondern er lud sich auch unberechtigterweise Musik aus dem Netz. Da er dies unter einer „fremden“ IP-Adresse machte, wurde der Inhaber dieser IP-Adresse, der Antragsgegner, verklagt!
Das Gericht führte hierzu aus:
"Der Antragsgegner hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Er hat eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen kann. Objektiv gesehen hat er es Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.
Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen.
Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen."
Sollte man selber nicht über das technische Wissen verfügen, sein Netzwerk abzusichern, ist es ratsam professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies ist in jedem Fall günstiger als eine Verurteilung.
Wenn Sie hierzu oder weiteren Themen Fragen haben, sind wir gerne für Sie da.
Kanzlei e.ps
Patrick Estrada Pox & Florian Schwiecker
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Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)
Berufsrechtliche Regelungen:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de eingesehen werden
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
RA Estrada Pox: 18/280/52067
RA Schwiecker: 18/529/50614