Newsletter vom Mai 2007

Versicherungen zahlen nicht immer die vollen Mietwagenkosten nach einem Unfall (BGH Urt. vom 30. Januar 2007, VI ZR 99/06)
Meist ist man froh, wenn man nach einem Unfall wieder seine Mobilität zurück erlangt und für die Zeit der notwendigen Reparatur einen Ersatzwagen zur Verfügung gestellt bekommt. Doch manchmal währt die Freude an dem Ersatzwagen nicht lange. Es kann vorkommen, dass die Versicherung sich nach Rückgabe des Fahrzeuges weigert die vollen Kosten zu übernehmen und man auf sehr hohen Kosten sitzen bleibt. Auch als völlig unschuldiger Geschädigter eines Verkehrsunfalls trifft den Verkehrsteilnehmer die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB, d.h. man ist verpflichtet, den Schaden für den Unfallverursacher so gering wie möglich zu halten. Hierzu gehört auch die Höhe der Kosten für einen Unfallersatzwagen. Die Autovermieter versuchen in solchen Fällen häufig, überteuerte Unfallersatztarife an den Mann zu bringen.

Nach der obigen Entscheidung des BGH muss der Geschädigte immer nach einem günstigen Normalwagentarif fragen. In Fällen, in denen absehbar ist, dass die Anmietung länger dauern wird, kann der Vermieter sogar verpflichtet sein, nicht nach einem Tagestarif, sondern nach günstigeren 3-Tages- oder Wochentarifen abzurechnen. Allein der Umstand, dass ein Autovermieter nur einen Unfallwagenersatztarif anbietet, reicht nach einer aktuellen Entscheidung nicht aus. Es kann unter Umständen erforderlich sein, sich nach einem günstigeren Normaltarif zu erkundigen, nötigenfalls sogar bei anderen Vermietern in der Umgebung. Daneben ist auch zu beachten, dass Versicherungen 10% der Mietwagenkosten als ersparte Eigenaufwendungen anrechnen können!

Sollte der Geschädigte dies nicht berücksichtigen, kann es passieren, dass die Mietwagenkosten insgesamt nicht von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers getragen werden sondern er auf diesen sitzen bleibt.

Schon diese Entscheidung zeigt, dass auch die Abwicklung eines auf den ersten Blick eindeutigen Verkehrsunfalls oft der Betreuung durch einen Experten bedarf. Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, zögern Sie nicht, uns anzurufen. Rechtsanwälte Weimer & Rau Tel: 030-211 92 14
Rechtsanwälte Weimer & Rau

  

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