Wichtige Fristen in der privaten Unfallversicherung - Obliegenheiten des Kunden
Thema: Unfallversicherung
Sie haben einen Unfall erlitten und sich erheblich verletzt. Die Verletzungen sind möglicherweise dauerhaft – Ivalidität droht. Bei solchen dauerhaften Unfallverletzungen haben Sie Geldansprüche auf eine Einmalsumme, die sog. „Invaliditätssumme“ und/oder eine Rente aus Ihrer privaten Unfallversicherung, die sinnvoller Weise abgeschlossen werden sollte, weil diese im Gegensatz zu gesetzlichen Unfallversicherung weltweit und rund um die Uhr Schutz bietet !
Bitte beachten Sie aber, dass die Versicherungen die Bearbeitung der Angelegenheiten häufiger hinauszögern, wenn Sie Ihre Ansprüche wegen Fristversäumnissen nicht rechtzeitig angemeldet haben.
Wichtig: Es reicht demnach nicht die rechtzeitige (umgehende) Meldung des Unfalls bei der Versicherung, sondern Sie müssen weitere Fristen (Obliegenheiten) einhalten, um nicht den Versicherungsschutz zu verlieren.
Beispiel: Sie melden den Unfall (am 01.01.2006) zwar sofort der Versicherung, versäumen es jedoch leider, innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall (bis 31.03.2007) eine ärztliche Feststellung, dass Sie dauerhaft invalide sind, einzuholen und die Versicherung über die Invalidität zu informieren, dann wären Ihre Versicherungsansprüche heute bereits „verfallen“.
Diese weiteren wichtigen Fristen bei der privaten Unfallversicherung sollten Sie im Falle der Fälle beachten und einhalten (nach AUB 94):
nach Unfall Arzt hinzuziehen und Meldung an Versicherung machen = unverzüglich nach Unfall
Invalidität (=dauerhafte Beeinträchtigung) muss eingetreten sein innerhalb = 1 Jahr nach Unfall laut ärztlichem Attest
Grad der Invalidität ärztlich feststellen lassen und bei Versicherung geltend machen = 15 Monate nach Unfall äußerst wichtig: hieran scheitern viele Ansprüche, da sich die Versicherung bei Versäumung der Frist auf Leistungsfreiheit berufen kann
falls Versicherung ablehnt: Frist für die Erhebung der Klage = 6 Monate (nach Ablehnung mit Klageaufforderung).
Da Streitigkeiten mit der Versicherung in solchen Fällen, aber auch bei anderen Auseinandersetzungen um Fristen, Zahlungen und Leistungen ggf. unter den Privatrechtsschutz fallen, sollten Sie sich vorsorglich an einen Rechtsanwalt wenden, um Ihre Ansprüche abzusichern. Hierfür steht Ihnen auch der Unterzeichner gerne zur Verfügung.
Es gab wenig, was noch vor einiger Zeit so präsent war in den vielen Medien, wie das AGG. Was wurde nicht alles berichtet, wovor wurde nicht gewarnt. Ein wahre Prozesswelle sollte über uns hereinbrechen. Hierzu ist es bisher nicht gekommen. Es wird zwar berichtet, dass es einen Menschen gegeben haben soll, der mittlerweile 30 Unternehmen wegen angeblicher Geschlechterdiskriminierung verklagt hat, eine derartige Diskriminierung wegen des Geschlechts war aber bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verboten.
Dennoch sollte man diese neue Regelung als Arbeitgeber, Vermieter, allgemein als Unternehmer nicht auf die leichte Schulter nehmen. Als Verbraucher oder Angestellter sollte man seine Rechte kennen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteilungen, soweit sie an eines der folgenden personenbezogenen Merkmale anknüpfen:
Rasse und ethnische Herkunft,
Geschlecht,
Religion und Weltanschauung,
Behinderung,
Alter und
sexuelle Identität.
Ziel des Gesetzes:
Das Gesetz will, dass Menschen in gleichen Situationen regelmäßig gleich behandelt werden. Die Verweigerung des Zutritts zu einer Disko wegen der Rasse, die Absage des Arbeitgebers wegen des Alters oder aber die Versagung eines Vertragsschlusses wegen einer Behinderung sollen verhindert werden. Diese Idee findet wohl bei der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung Zustimmung. Der Teufel liegt aber wie so oft im Detail.
Konsequenz des Gesetzes:
Als Unternehmer sollten Sie deshalb darauf achten, Stellenausschreibungen möglichst neutral zu formulieren. Ein „junges Team sucht Verstärkung“ könnte als eine Benachteiligung wegen des Alters verstanden werden, bei Bewerbungen, welche ein Lichtbild zur Voraussetzung machen, können Sie sich des Vorwurfs einer Diskriminierung wegen der Rasse ausgesetzt sehen und so weiter.
Als Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass auch die Belästigung, welche sie am Arbeitsplatz durch „betriebsfremde Dritte“, also durch andere als Kollegen, erfahren, zu einem eigenen Anspruch führen kann. Unter Umständen muss Ihr Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen um diese Diskriminierungen in Zukunft zu unterbinden. Es lohnt für keine Partei mit diesem Gesetz zu hadern, da es nun einmal da ist.
Vielmehr gilt wie so oft: Lassen Sie sich umfassend beraten! Als Arbeitnehmer oder Verbraucher, wenn der Verdacht besteht, es läge ein Verstoß gegen das AGG vor, als Unternehmer oder Vermieter, wenn Sie sich Unannehmlichkeiten ersparen wollen.