Newsletter vom Juli 2007

"Artgerechte Haltung von Arbeitnehmern"
Unter diesem Schlagwort kursiert ein Musterurteil zum Themenkreis Mobbing, welches von der Kanzlei Maaser & Müller-Amenitsch vor dem Bundesarbeitsgericht zu Gunsten einer Vielzahl von Betroffenen bestritten wurde.

Zum Sachverhalt:

Ein Gruppe von Mandanten hatte folgendes Problem:
Sie arbeiteten bei einem ehemalig staatlichen Postzustellunternehmen. Sie waren hochqualifiziert ausgebildet, z. B. als Handwerker, Schlosser, Elektriker ... auch Akademiker, z. B. Architekten. Die Arbeitgeberin setzten Sie jedoch nicht mehr im Rahmen ihrer Qualifikation ein, sondern Sie erhielten unterwertige bzw. niederwertige Beschäftigung, z. B. Briefkasten reinigen, Post sortieren, Post verteilen etc.
Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, so lange die Mitarbeiter ein höherwertiges Gehalt bekommen, sei ihnen auch zumutbar insbesondere im Rahmen notwendiger betrieblicher Umstrukturierung und im Rahmen eines Tarifvertrages derartige Arbeiten durchzuführen.
Vor Gericht brachte Rechtsanwalt Müller-Amenitsch die Präsens dieser Argumentation wie folgt auf den Punkt: "Mit dem gleichen Argument könnte man ein Bankdirektor ausschließlich zum Kaffee kochen und Schuhe putzen verdonnern."
Er bekam vor dem Arbeitsgericht Berlin, dem Landesarbeitsgericht Berlin und vor Bundesarbeitsgericht recht.
 
Das Bundesarbeitsgericht führte dazu wie folgt aus:
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erweiterung des Leistungs- und Bestimmungsrechtes grundsätzlich statthaft ... Das darf aber nicht zur Umgehung zwingender Kündigungsschutzbestimmung führen ... Ein gesetzlicher Mindeststandard des Kündigungsschutzes ist grundgesetzlich gewährleistet ... allenfalls für einen vorübergehenden Zeitraum darf daher dem Arbeitnehmer eine unterwertige Tätigkeit zugewiesen werden.

Hierzu kommentiert Rechtsanwalt Müller-Amenitsch wie folgt:

Es ist zu begrüßen, dass das Bundesarbeitsgericht den Arbeitgeber auf den Arbeitsvertrag verweist und dem "Direktionsrecht nach Gutsherrenart" eine klare Abfuhr erteilt.
 

In der Praxis ergibt sich daraus folgendes:

  1. für Arbeitnehmer: Vorsicht bei schleichenden Veränderungen der Arbeitspraxis. Wenn andere Tätigkeiten als bisher verlangt werden, insbesondere wenn diese im Vergleich zur ursprünglichen Arbeitsleistung oder zur Bezeichnung im Arbeitsvertrag oder zur Eingruppierung im Tarifvertrag als niederwertig angesehen werden müssen. Hier empfiehlt sich, dies zunächst unter Protest durchzuführen und den Prozess innerhalb der arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglicen Verfallsfrist mit dem Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen des Arbeitsvertrages geltend zu machen und anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. (Zu dem Themenkreis Versetzung, Abordnung, Änderungskündigung und schleichende Änderungskündigung folgen noch weitere Beiträge).
  2. für Arbeitgeber: Es empfiehlt sich, klare vertragliche Regelung zu schaffen, wenn man den Arbeitnehmer nicht wie bisher einsetzen kann.
Die dafür zulässigen und angemessenen Instrumente sind:
  1. die einvernehmliche Vertragsänderung, die auch im Interesse eines guten Betriebsklimas liegen dürfte (unbedingt Schriftform beachten).
  2. die Änderungskündigung, die sinnvollerweise anwaltlich begleitet werden sollte.

Aktenzeichen des Urteils vom Bundesarbeitsgericht 6R ZR 658/03 vom 16.12.2004

RA Müller-Amenitsch

  

Betriebskostenabrechnung und kein Ende!

Betriebskosten sind ein häufiger Grund für Rechtsstreitigkeiten. Was aber, wenn der Mieter behauptet, keine Betriebskostenabrechnung erhalten zu haben? Mit diesem Fall hatte sich das Landgericht Düsseldorf zu befassen. In seinem Urteil vom 7. Februar 2007 (23 S 108/06) stellt es hierzu fest, dass der Vermieter den Zugang der Betriebskostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist beweisen muss. Hierbei sind ihm Versäumnisse seiner Hausverwaltung zuzurechnen.

Regelmäßig reicht es im Rechtsverkehr aus, wenn alles erforderliche getan wird, damit ein Schreiben zugeht. Dass es dennoch - allein aus Beweissicherungsgründen - manchmal sinnvoller ist, wichtige Schreiben per Einschreiben oder Boten zu versenden zeigt das Urteil erneut.


Die Regelung des § 556 Abs.3 Satz 2 BGB (Vereinbarung über Betriebskosten) verlange, dass eine "Mitteilung" erfolge. Damit kommt es allein auf den Zugang der Abrechnung beim Mieter an. Hierfür hat der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast zu tragen. Für den Vermieter bedeutet dies aber nicht, dass er sicherheitshalber alle Nebenkostenabrechnungen per Boten oder Einschreiben übersenden sollte. Nur in Fällen in denen ein Fristablauf drohe sei dies erforderlich.

Wie also können oder müssen Betriebskostenabrechnungen zugestellt werden?

Falls Sie Fragen hierzu oder anderen Themen haben, besuchen Sie bitte unsere Internetseite:

Rechtsanwalt Pox

 

"Typische Konstellation nach Verkehrsunfall"
Ich hatte gestern einen Verkehrsunfall. Der Unfallgegner ist mir von hinten aufgefahren und damit eindeutig "schuld" am Unfall. Mein Fahrzeug ist wahrscheinlich ein sog. "Totalschaden". Die gegnerische Versicherung hat mich gestern schon angerufen und mir eine zügige Zahlung meiner Schäden und eine Begutachtung meines kaputten Fahrzeuges durch einen eigenen Sachverständigen angeboten.

Frage:
Soll ich auf das Angebot der Versicherung eingehen und mein Fahrzeug von einem Gutachter der gegnerischen Versicherung einschätzen lassen?

Auch habe ich Zweifel, ob die gegnerische Haftpflichtversicherung tatsächlich, wie angekündigt, meine Schäden vollständig zahlt. Sind die Zweifel berechtigt?

Ich möchte zwar einen Rechtsanwalt einschalten, um meine Ansprüche maximal durchzusetzen. Da ich aber keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen habe, bin ich nicht sicher, ob ich einen Rechtsanwalt einschalten soll. Wer übernimmt die Kosten für meinen Rechtsanwalt?

Anwaltliche Empfehlung:
Die Versicherungen sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, den Unfallgegner unmittelbar nach dem Unfall anzurufen oder anzuschreiben, um eine zügige Regulierung in Aussicht zu stellen und einen eigenen Kfz-Sachverständigen anzubieten.

Sie werden sich fragen, warum die gegnerische Haftpflichtversicherung Sie überhaupt anruft. Der Grund liegt selbstverständlich darin, dass die gegnerische Versicherung hierdurch Kosten sparen will - zu Ihren Lasten!

Bei der Bewertung Ihres Pkw hat jeder Gutachter einen gewissen Ermessensspielraum (geschätzt bis zu 25 %). Der Gutachter der gegnerischen Versicherung wird selbstverständlich seinen Ermessenspielraum im Zweifel zugunsten der Versicherung nutzen (d.h. zu Ihren Lasten). So ist der Pkw dann evtl. nicht 10.000,00 EUR, sondern nur 8.700,00 EUR wert und Ihnen fehlen 1.300,00 EUR.

Ich kann daher bei eindeutiger Haftungslage (100%-Haftung) nur empfehlen, einen eigenen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten hierfür muss die gegnerische Versicherung zahlen.

Wenn die gegnerische Versicherung ankündigt, Ihre Ansprüche vollständig und schnell zu regulieren, ist dieses nach meiner Erfahrung ebenfalls mit Vorsicht zu genießen. Zwar werden in der Regel die Pkw-Sachschäden (Totalschadenswert oder Reparaturkosten) gezahlt, auf weitere Ansprüche wie eine Wertminderung des Pkw, Nutzungsausfall während der Reparaturzeit bzw. während der Wiederbeschaffungsdauer eines Ersatzfahrzeuges und die Unkostenpauschale von 20,00 EUR wird von den Versicherern nicht hingewiesen. Diese Ansprüche fallen häufig "unter den Tisch", wenn diese Ihnen nicht bekannt sind. Auch sind bei Pkw-Reparaturen Feinheiten zu beachten, die Ihnen häufig einen Vorteil von mehreren hundert EUR bringen können.

Ihre Interessenvertretung kann in der Regel nur über die Einschaltung eines Rechtsanwalts (dieser sollte spezialisiert auf Verkehrsrecht sein) erfolgen.

Bei eindeutiger Haftungslage (10 %-Haftung) muss die gegnerische Versicherung auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts übernehmen, so dass Ihnen - auch wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben - keinerlei Kosten hierdurch entstehen. Aber auch bei unklarer Rechtslage gibt es Möglichkeiten des Kostenersatzes. Dieses wissen nur die wenigsten. Ziel eines Rechtsanwalts ist auch die schnelle außergerichtliche Lösung der Angelegenheit in Ihrem Interesse. Lediglich ca. 2% der Verkehrsunfälle führen zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einige Tipps gegeben haben, sollten Sie einen Verkehrsunfall erleiden. Bei weiteren Rückfragen, gerne auch telefonisch, können Sie sich an mich wenden:
Rechtsanwaltskanzlei Freund & Seidel