Newsletter vom Juli 2007
| "Artgerechte Haltung von
Arbeitnehmern" |
|
Unter diesem Schlagwort
kursiert ein Musterurteil zum Themenkreis Mobbing, welches von der
Kanzlei Maaser & Müller-Amenitsch vor dem
Bundesarbeitsgericht zu Gunsten einer Vielzahl von Betroffenen
bestritten wurde.
Zum Sachverhalt:
Ein Gruppe von Mandanten hatte folgendes Problem:Sie
arbeiteten bei einem ehemalig staatlichen Postzustellunternehmen. Sie
waren hochqualifiziert ausgebildet, z. B. als Handwerker, Schlosser,
Elektriker ... auch Akademiker, z. B. Architekten. Die Arbeitgeberin
setzten Sie jedoch nicht mehr im Rahmen ihrer Qualifikation ein,
sondern Sie erhielten unterwertige bzw. niederwertige
Beschäftigung, z. B. Briefkasten reinigen, Post sortieren,
Post verteilen etc.
Die Arbeitgeberin vertrat die
Auffassung, so lange die Mitarbeiter ein höherwertiges Gehalt
bekommen, sei ihnen auch zumutbar insbesondere im Rahmen notwendiger
betrieblicher Umstrukturierung und im Rahmen eines Tarifvertrages
derartige Arbeiten durchzuführen.
Vor Gericht brachte
Rechtsanwalt Müller-Amenitsch die Präsens dieser
Argumentation wie folgt auf den Punkt: "Mit dem gleichen Argument
könnte man ein Bankdirektor ausschließlich zum
Kaffee kochen und Schuhe putzen verdonnern."
Er bekam vor dem
Arbeitsgericht Berlin, dem Landesarbeitsgericht Berlin und vor
Bundesarbeitsgericht recht.
Das Bundesarbeitsgericht führte dazu wie folgt aus:Nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erweiterung des
Leistungs- und Bestimmungsrechtes grundsätzlich statthaft ...
Das darf aber nicht zur Umgehung zwingender
Kündigungsschutzbestimmung führen ... Ein
gesetzlicher Mindeststandard des Kündigungsschutzes ist
grundgesetzlich gewährleistet ... allenfalls für
einen vorübergehenden Zeitraum darf daher dem Arbeitnehmer
eine unterwertige Tätigkeit zugewiesen werden.
Hierzu kommentiert Rechtsanwalt Müller-Amenitsch wie folgt:
Es ist zu begrüßen, dass das Bundesarbeitsgericht
den Arbeitgeber auf den Arbeitsvertrag verweist und dem
"Direktionsrecht nach Gutsherrenart" eine klare Abfuhr erteilt.
In der Praxis
ergibt sich daraus folgendes:
- für Arbeitnehmer: Vorsicht bei
schleichenden Veränderungen der Arbeitspraxis. Wenn andere
Tätigkeiten als bisher verlangt werden, insbesondere wenn
diese im Vergleich zur ursprünglichen Arbeitsleistung oder zur
Bezeichnung im Arbeitsvertrag oder zur Eingruppierung im Tarifvertrag
als niederwertig angesehen werden müssen. Hier empfiehlt sich,
dies zunächst unter Protest durchzuführen und den
Prozess innerhalb der arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglicen
Verfallsfrist mit dem Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen des
Arbeitsvertrages geltend zu machen und anwaltliche Hilfe in Anspruch zu
nehmen. (Zu dem Themenkreis Versetzung, Abordnung,
Änderungskündigung und schleichende
Änderungskündigung folgen noch weitere
Beiträge).
- für Arbeitgeber: Es empfiehlt sich, klare
vertragliche Regelung zu schaffen, wenn man den Arbeitnehmer nicht wie
bisher einsetzen kann.
Die dafür
zulässigen und angemessenen Instrumente sind:
- die einvernehmliche Vertragsänderung, die
auch im Interesse eines guten Betriebsklimas liegen dürfte
(unbedingt Schriftform beachten).
- die Änderungskündigung, die
sinnvollerweise anwaltlich begleitet werden sollte.
Aktenzeichen des Urteils vom
Bundesarbeitsgericht 6R ZR 658/03 vom 16.12.2004
|
| RA
Müller-Amenitsch |
|
|
| Betriebskostenabrechnung und
kein Ende! |
|
Betriebskosten sind ein
häufiger Grund für Rechtsstreitigkeiten. Was aber,
wenn der Mieter behauptet, keine Betriebskostenabrechnung erhalten zu
haben? Mit diesem Fall hatte sich das Landgericht Düsseldorf
zu befassen. In seinem Urteil vom 7. Februar 2007 (23 S 108/06) stellt
es hierzu fest, dass der Vermieter den Zugang der
Betriebskostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist beweisen muss.
Hierbei sind ihm Versäumnisse seiner Hausverwaltung
zuzurechnen.
Regelmäßig reicht es im Rechtsverkehr aus, wenn
alles erforderliche getan wird, damit ein Schreiben zugeht. Dass es
dennoch - allein aus Beweissicherungsgründen - manchmal
sinnvoller ist, wichtige Schreiben per Einschreiben oder Boten zu
versenden zeigt das Urteil erneut.
Die Regelung des § 556 Abs.3 Satz 2 BGB (Vereinbarung
über Betriebskosten) verlange, dass eine "Mitteilung" erfolge.
Damit kommt es allein auf den Zugang der Abrechnung beim Mieter an.
Hierfür hat der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast zu
tragen. Für den Vermieter bedeutet dies aber nicht, dass er
sicherheitshalber alle Nebenkostenabrechnungen per Boten oder
Einschreiben übersenden sollte. Nur in Fällen in
denen ein Fristablauf drohe sei dies erforderlich.
Wie also können oder müssen
Betriebskostenabrechnungen zugestellt werden?
Falls Sie Fragen hierzu oder
anderen Themen haben, besuchen Sie bitte unsere Internetseite:
|
| Rechtsanwalt Pox |
| "Typische Konstellation nach
Verkehrsunfall" |
Ich hatte gestern einen Verkehrsunfall. Der
Unfallgegner ist mir von hinten aufgefahren und damit eindeutig
"schuld" am Unfall. Mein Fahrzeug ist wahrscheinlich ein sog.
"Totalschaden". Die gegnerische Versicherung hat mich gestern schon
angerufen und mir eine zügige Zahlung meiner Schäden
und eine Begutachtung meines kaputten Fahrzeuges durch einen eigenen
Sachverständigen angeboten.
Frage:
Soll ich auf das Angebot der Versicherung eingehen und mein Fahrzeug
von einem Gutachter der gegnerischen Versicherung einschätzen
lassen?
Auch habe ich Zweifel, ob die gegnerische Haftpflichtversicherung
tatsächlich, wie angekündigt, meine Schäden
vollständig zahlt. Sind die Zweifel berechtigt?
Ich möchte zwar einen Rechtsanwalt einschalten, um meine
Ansprüche maximal durchzusetzen. Da ich aber keine
Rechtsschutzversicherung abgeschlossen habe, bin ich nicht sicher, ob
ich einen Rechtsanwalt einschalten soll. Wer übernimmt die
Kosten für meinen Rechtsanwalt?
Anwaltliche Empfehlung:
Die Versicherungen sind in den letzten Jahren dazu
übergegangen, den Unfallgegner unmittelbar nach dem Unfall
anzurufen oder anzuschreiben, um eine zügige Regulierung in
Aussicht zu stellen und einen eigenen Kfz-Sachverständigen
anzubieten.
Sie werden sich fragen, warum die gegnerische Haftpflichtversicherung
Sie überhaupt anruft. Der Grund liegt
selbstverständlich darin, dass die gegnerische Versicherung
hierdurch Kosten sparen will - zu Ihren Lasten!
Bei der Bewertung Ihres Pkw hat jeder Gutachter einen gewissen
Ermessensspielraum (geschätzt bis zu 25 %). Der Gutachter der
gegnerischen Versicherung wird selbstverständlich seinen
Ermessenspielraum im Zweifel zugunsten der Versicherung nutzen (d.h. zu
Ihren Lasten). So ist der Pkw dann evtl. nicht 10.000,00 EUR, sondern
nur 8.700,00 EUR wert und Ihnen fehlen 1.300,00 EUR.
Ich kann daher bei eindeutiger Haftungslage (100%-Haftung) nur
empfehlen, einen eigenen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen.
Die Kosten hierfür muss die gegnerische Versicherung zahlen.
Wenn die gegnerische Versicherung ankündigt, Ihre
Ansprüche vollständig und schnell zu regulieren, ist
dieses nach meiner Erfahrung ebenfalls mit Vorsicht zu
genießen. Zwar werden in der Regel die
Pkw-Sachschäden (Totalschadenswert oder Reparaturkosten)
gezahlt, auf weitere Ansprüche wie eine Wertminderung des Pkw,
Nutzungsausfall während der Reparaturzeit bzw.
während der Wiederbeschaffungsdauer eines Ersatzfahrzeuges und
die Unkostenpauschale von 20,00 EUR wird von den Versicherern nicht
hingewiesen. Diese Ansprüche fallen häufig "unter den
Tisch", wenn diese Ihnen nicht bekannt sind. Auch sind bei
Pkw-Reparaturen Feinheiten zu beachten, die Ihnen häufig einen
Vorteil von mehreren hundert EUR bringen können.
Ihre Interessenvertretung kann in der Regel nur über die
Einschaltung eines Rechtsanwalts (dieser sollte spezialisiert auf
Verkehrsrecht sein) erfolgen.
Bei eindeutiger Haftungslage (10 %-Haftung) muss die gegnerische
Versicherung auch die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsanwalts übernehmen, so dass Ihnen - auch wenn Sie keine
Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben - keinerlei Kosten
hierdurch entstehen. Aber auch bei unklarer Rechtslage gibt es
Möglichkeiten des Kostenersatzes. Dieses wissen nur die
wenigsten. Ziel eines Rechtsanwalts ist auch die schnelle
außergerichtliche Lösung der Angelegenheit in Ihrem
Interesse. Lediglich ca. 2% der Verkehrsunfälle
führen zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einige Tipps gegeben haben, sollten Sie einen
Verkehrsunfall erleiden. Bei weiteren Rückfragen, gerne auch
telefonisch, können Sie sich an mich wenden: |
| Rechtsanwaltskanzlei
Freund & Seidel |
|
|