Newsletter vom Januar 2008

Vorwurf der Unfallflucht: Was soll ich tun?

Ich bin gestern Abend in eine Parklücke hineingefahren und habe das Fahrzeug abgestellt. Danach bin ich nach Hause gegangen. Eine Stunde später klingelte die Polizei zu Hause und teilte mir mit, dass mein Fahrzeug beim Einparken ein anderes Fahrzeug leicht beschädigt haben soll (Kratzer).

Hierbei erbat die Polizei zunächst die Information, wer Fahrer des Pkw war. Ich habe dann zugegeben, dass ich Fahrer des Fahrzeuges war. Daraufhin teilte die Polizei mit, dass gegen mich ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (sog. Unfallflucht) eingeleitet werde und ich nichts mehr sagen müsste, um mich nicht selbst zu belasten.

Danach hat die Polizei die Schadensspuren an meinem und dem gegnerischen Pkw vermessen. Von einer Beschädigung des anderen Pkw beim Einparken in die Parklücke hatte ich nichts bemerkt! Wie soll ich mich verhalten?

Anwaltliche Empfehlung:

Da Sie mitteilen, dass Sie die leichte Beschädigung des Pkw nicht wahrgenommen haben, sollte das gegen Sie eingeleitete Verfahren wegen Unfallflucht baldmöglichst eingestellt werden. Hierzu ist m.E. allerdings professionelle Hilfe durch einen Rechtsanwalt erforderlich, um nicht weitere unvorsichtige Aussagen zu tätigen. Bereits die Aussage, dass Sie gefahren waren, hätten Sie nicht tätigen müssen. Hierdurch hätte die Polizei Ihnen erst einmal nachweisen müssen, dass tatsächlich Sie gefahren waren. Dieses ist in der Dunkelheit durch andere Zeugen oft nicht wahrzunehmen. Bereits aus diesem Grunde werden zahlreiche Verfahren eingestellt.

Dennoch haben Sie auch jetzt weiterhin gute Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens. Denn die Polizei muss Ihnen nachweisen, dass der Schaden am gegnerischen Pkw durch Ihr Fahrmanöver entstanden war und nicht evtl. schon vorher bestand. Auch – und das ist entscheidend – muss Ihnen die Polizei nachweisen, dass Sie den Anstoß wahrgenommen hatten. Hieran scheitern viele Verfahren, so dass eine Einstellung zu erfolgen hat, denn notfalls müsste ein kostspieliges Gutachten eingeholt werden, um den Nachweis zu erbringen. Vor diesen Kosten scheuen die Behörden in der Regel zurück.

Sollte dennoch Anklage erhoben werden, kann vor Gericht in der Regel eine Einstellung, notfalls gegen Geldzahlung, erreicht werden.

Wichtig: Die Rechtsschutzversicherer übernehmen die Kosten Ihrer Verteidigung, sofern keine rechtskräftige Verurteilung erfolgt. Wie oben geschildert, ist nur in krassen Ausnahmefällen tatsächlich mit einer Verurteilung wegen Unfallflucht im ruhenden Verkehr zu rechnen, da es diverse Möglichkeiten gibt, das Verfahren zu Ihren Gunsten zu beeinflussen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einige Tipps gegeben haben, sollten Sie in eine solche Situation geraten. Bei etwaigen Rückfragen, gerne auch telefonisch, können Sie sich an mich wenden:

Rechtsanwalt Bodo K. Seidel
Schwerpunkte: Versicherungsrecht / Verkehrsrecht

Kanzlei Freund & Seidel
Schönhauser Allee 114
10439 Berlin
Tel.: 030 – 446 775 – 0
www.freund-und-seidel.de
kanzleifreund-und-seidelde

  

Abmahnung und Kündigung

Die Instrumentarien eines Arbeitgebers im Falle eines Fehlverhaltens von Mitarbeitern sind sehr übersichtlich. Ärgerlich ist es daher besonders, wenn man einen „falschen“ Schritt wählt. So stellte das Bundesarbeitsgericht fest (BAG 13.12.2007, 6 AZR 145/07), dass auch im Rahmen der Probezeit  Arbeitgeber mit einer Abmahnung auf ihr Kündigungsrecht verzichten.

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer abmahnt, wird damit konkludent auf das Kündigungsrecht wegen der abgemahnten Pflichtwidrigkeit verzichtet. Dies gilt auch bei einer Abmahnung während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs.1 KSchG. Daher muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Abmahnung, genau darlegen, dass er aus anderen Gründen als der bereits abgemahnten Pflichtwidrigkeit gekündigt hat.

Die lieben Tierchen und das Mietrecht

Der BGH stellt jüngst fest, dass eine Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag mit folgendem Inhalt:

"Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters."

der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhält und damit unwirksam ist (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06).

Weiterhin stellte der BGH fest, dass die Frage, ob die Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten erfordert. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.

Es ist daher immer ratsam eine derartige Abwägung mit professioneller Hilfe im Vorfeld vorzunehmen als über 3 Instanzen viel Geld für die Beantwortung dieser Frage zu investieren.

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