Newsletter vom Februar 2008

BGH 16.01.2008, VIII ZR 222/06
Mieter haben für eine eigenmächtige Mängelbeseitigung regelmäßig keinen Anspruch auf Kostenerstattung
Mieter, die eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigen, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig war, haben keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zur Mangelbeseitigung. Vermieter dürfen nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern müssen grundsätzlich selbst die Möglichkeit erhalten, die Mietsache selbst auf Mängel hin zu überprüfen und zu entscheiden, wie diese beseitigt werden können.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte von der Beklagten eine Wohnung gemietet. In dem am 28.12.2001 geschlossenen Mietvertrag hieß es unter anderem, dass die Heizung dringend kontrolliert werden müsse. Die Klägerin trug vor, dass sie die Mängel durch einen Installateur habe beheben lassen. Sie verlangte daher vom Beklagten die dafür gezahlte Vergütung. Die hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 536a Abs.1 Nr.1 BGB. Sie hat den Beklagten vor der Beseitigung der Mängel nicht wie erforderlich durch Mahnung in Verzug gesetzt. Die Absprache im Mietvertrag, die Heizung müsse "dringend kontrolliert" werden, hat eine Mahnung zur Mängelbeseitigung nicht entbehrlich gemacht. Danach hätte die Klägerin auf Rechnung des Beklagten allenfalls eine Kontrolle der Heizung, nicht aber die Beseitigung von Mängeln in Auftrag geben dürfen.

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 539 Abs.1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Diese Vorschriften bieten keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Mieters auf Aufwendungsersatz nach Selbstbeseitigung eines Mangels.
Ferner kommt kein Schadensersatzanspruch des Mieters aus § 536a Abs.1 BGB in Betracht. Denn nach der gesetzlichen Wertung des § 536a Abs.2 Nr.1 BGB muss vorrangig der Vermieter Mängel an der Mietsache beseitigen. Er soll nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern muss grundsätzlich selbst die Möglichkeit erhalten, die Mietsache auf Mängel hin zu überprüfen und zu entscheiden, wie diese beseitigt werden können.

  

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13.12.2007 - 2 AZR 807/06
Stärkung der Arbeitnehmerrechte im Falle einer betriebsbedingten Kündigung weiter gestärkt
In genannter Entscheidung ging es um die konkrete Höhe einer Abfindung.

Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber „betriebsbedingt“ kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Der Anspruch entsteht nach dem Gesetz jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen (Anspruch auf Abfindung bei Betriebsbedingtheit der Kündigung und Verstreichenlassen der Klagefrist) hinweist. In diesem Fall beträgt die Höhe der Abfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG einen halben Monatsverdienst für jedes Beschäftigungsjahr.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Streitfall hatte der Arbeitgeber dem Kläger betriebsbedingt gekündigt und ihm im Kündigungsschreiben mitgeteilt, er könne eine Abfindung beanspruchen, falls er die Klagefrist verstreichen lasse. In einer dem Kündigungsschreiben beigefügten Stellungnahme des Betriebsrates war allerdings ein handschriftlicher, nicht unterzeichneter Vermerk des Betriebsratsvorsitzenden enthalten, wonach „nur“ eine Abfindung i.H.v. von 8.000,00 Euro vereinbart sei. Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung keine Klage. Die Beklagte zahlte an ihn die 8.000,00 Euro.

Der Arbeitnehmer hat nun vor dem Bundesarbeitsgericht mit Erfolg geltend gemacht, dass ihm nach § 1a KSchG 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr und damit weitere 4.076,16 Euro zustehen. Die Erfurter Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass durch die Bestimmungen des § 1 a KSchG die Arbeitsvertragsparteien zwar nicht gehindert sind, eine geringere als die gesetzliche Abfindung zu vereinbaren. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere Abfindung anbieten, so muss er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG sein soll.

Zusammenfassung und Ausblick

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung gibt es zwar nicht.
Auch der neu eingeführte 1 a KSchG hat daran nichts geändert. Nach dieser Vorschrift bleibt es nämlich dem Arbeitgeber überlassen, ob er eine betriebsbedingte Kündigung mit einer freiwilligen Abfindungszahlung verbinden will. Er bietet in diesem Fall dem Arbeitnehmer quasi eine Geldsumme dafür an, dass dieser auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

Nach dem Einreichen einer Kündigungsschutzklage steigt das Prozess – und damit einhergehende Kostenrisiko des Arbeitgebers von Monat zu Monat. Bei Ausschöpfung von Rechtsmitteln kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber mehrere Monats - bzw. Jahresgehälter nachzahlen muss, ohne dass der Arbeitnehmer für ihn gearbeitet hat. Um dieses finanzielle Risiko zu vermeiden, ist der Arbeitgeber in einem Gerichtsverfahren häufig bereit, gegen Zahlung der Abfindung die Wirksamkeit der Kündigung herbeizuführen.

Bei der Bemessung der sogenannten Regelabfindung gilt zwar die Faustformel „ Ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr.“ Hiervon kann sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden. Kriterien für eine Abweichung können beispielsweise sein: Besonders kurze oder besonders lange Beschäftigungszeit, Alter des Arbeitnehmers, Chancen auf eine neue Stelle auf dem Arbeitsmarkt und vor allem das Prozessrisiko des Arbeitgebers

  

 LG Duisburg Urteil vom 22.05.2007, 6 O 408/06
Das LG Duisburg hat erstmals entschieden, dass Heizöl generell vom Widerruf ausgeschlossen ist, und zwar unabhängig davon, ob die Befüllung des Kundentanks schon begonnen hat oder nicht.
Immer wieder stellt sich die Frage, welche Produkte nicht dem weit reichenden Widerrufsrecht im Fernabsatz unterliegen. Vielfach ist der wirtschaftliche Verlust des Händlers bei Widerruf durch den Kunden enorm, das Gesetz zählt aber nur wenige Fälle abschließend in § 312d Abs. 4 BGB auf.

Im entschiedenen Fall klagte ein Heizölhändler auf Zahlung des Kaufpreises für 18.500l Heizöl i.H.v. 10.697,81 € nebst Zinsen gegen einen Kunden. Der Kunde hatte als Verbraucher telefonisch und per Telefax größere Mengen Heizöl bestellt, woraufhin der Händler das Öl seinerseits bei einem Großhändler bestellte. Zehn Tage vor dem vereinbarten Liefertermin stornierte der Kunde seine Bestellung per Telefax und verweigerte die Annahme des Heizöls. Hierbei berief er sich auf sein gesetzliches Widerrufsrecht im Fernabsatz.

Das Gericht gab der Kaufpreisklage statt und dem Händler somit Recht. Dem Kunden stehe kein Widerrufsrecht zu. Zwar habe der Kunde als Verbraucher gehandelt und liege ein Fernabsatzgeschäft vor. Das hierfür gemäß §§ 312d, 355 BGB geltende Widerrufsrecht sei aber in diesem Fall ausgeschlossen. Interessant ist, dass das Gericht - soweit ersichtlich - erstmals die 2004 eingeführte Vorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB anwendet, die lautet:
“Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen …
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.”
Bislang war schon klar, dass Heizöl nicht mehr zurück gegeben werden kann, sobald es in den Tank des Kunden eingefüllt wird. Denn dann ist es nach der Begründung des Gesetzgebers auf Grund seiner Beschaffenheit “nicht für eine Rücksendung geeignet” im Sinne von § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB. Die eigentlich für Finanzdienstleistungen konzipierte Vorschrift des Nr. 6 wurde bislang noch nicht auf Waren angewendet.

Das LG Duisburg machte aber klar, dass die Aufzählung der Finanzdienstleistungen in der Ausnahmevorschrift nicht abschließend sei. Zur Begründung führt das Gericht aus:
“Allerdings ist das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen, weil Gegenstand des Vertrages Heizöl und damit eine Ware ist, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. … Zu den in der Vorschrift genannten Waren gehören auch die an den Börsen gehandelten Rohstoffe. … Der Ausschluss des Widerrufsrechts rechtfertigt sich daraus, dass dem Unternehmer dieses Risiko nicht einseitig aufgebürdet werden soll.”
Tatsächlich hatte der Kunde hier angesichts des damals sinkenden Ölpreises den Vertrag widerrufen und sich anderweitig günstiger mit Heizöl eingedeckt. Zu Unrecht, wie die Richter entschieden, denn der Kunde blieb an den Vertrag gebunden. So musste er nicht nur das zusätzliche Heizöl abnehmen, sondern auch noch Verzugszinsen zahlen, da er sich seit dem vereinbarten Liefertermin im sog. Annahmeverzug befand.

Nach dieser inzwischen rechtskräftigen Entscheidung können Heizölhändler also wirtschaftliche Einbußen ganz erheblich reduzieren. Allerdings bleibt abzuwarten, ob die Ansicht des LG Duisburg von weiteren Gerichten, insbesondere Oberlandesgerichten und dem BGH geteilt wird. Da nur ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Schwankung auf dem Finanzmarkt und Preis der Ware zum Ausschluss des Widerrufsrechtes führen kann, ist zweifelhaft, ob z.B. auch Goldschmuck oder RAM-Bausteine unter den Ausnahmekatalog fallen

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- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
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