Newsletter vom Dezember 2007

Phänomen der schleichenden Änderungskündigung
Häufig erleben Arbeitnehmer, die nicht mehr in der Gunst des Arbeitgebers stehen, jedoch nicht von ihm gekündigt werden können, diverse Formen der Verschlechterungen ihres Arbeitsumfeldes.

In dem nun folgenden Beitrag werden zwei spezifischer Formen und rechtliche Möglichkeiten, ihnen zu begegnen, näher beleuchtet:

Zum einen kommt es häufig vor, dass der Arbeitgeber Mitarbeiter auf Stellen versetzt oder abordnet, bei denen sie entweder Arbeiten tätigen müssen, die nicht der Beschreibung in ihrem Arbeitsvertrag entspricht oder Arbeiten tätigen müssen, die mit geringerem Einkommen als bisher verbunden sind.

Der korrekte Weg, den das Kündigungsschutzgesetz für derartige Änderungen des Arbeitsverhältnisses vorsieht, wäre die Änderungskündigung, also die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen weiter fortzuführen. Da Änderungskündigungen häufig vor Gericht geklärt werden und da zu einer Abfindungslösung oder Teilabfindungslösung führen, wählen Arbeitgeber häufig den Weg durch die Hintertür, indem sie scheinbar unmerklich die Arbeitssituation verdeckt durch eine Versetzung oder Abordnung ändern.

Hierbei sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Die Versetzung oder Abordnung, die zu Tätigkeiten führt, die im Arbeitsvertrag nicht aufgefasst sind oder nach einer tarifvertraglichen Eingruppierung mit niedrigeren Gehältern dotiert sind. In derartigen Fällen kann man problemlos mit Aussicht auf Erfolg gegen die Versetzung klagen, denn hier ist nur eine Änderungskündigung möglich.

Etwas subtiler und perfider sind jedoch andere arbeitgeberseitige Weisungen, die nicht in die Grundstruktur des Gehaltes eingreifen und auch nicht ein anderes Arbeitsgebiet vorschreiben, als im Arbeitsvertrag vereinbart, dennoch aber zu Nachteilen führen, weil z. B. Schichtzulagen oder andere Sondervergünstigungen mit der Änderung verbunden sind. In derartigen Fällen ist es schwieriger, sich zu wehren. Grundsätzlich kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitgeber die näheren Einzelheiten der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung, vor allem Ort, Zeit und deren Inhalt kraft seines Direktionsrechtes bestimmen. Das Direktionsrecht kann durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt sein. (z. B. BAG-Urteil vom 24.04.1996 zum Aktenzeichen 2 AZR 1031/94).

Der Arbeitgeber kann also prinzipiell frei schalten und walten. Es findet dennoch eine sogenannte Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 statt. Dabei ist der Arbeitgeber auch an billiges Ermessen gebunden, welches nur dann gewahrt ist, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden (BAG-Urteil vom 23.06.1993, 5 AZR 397/92, AP-Nr. 42 zu § 611 BGB). Hierbei obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Entscheidung billigem Ermessen entsprach, dem Arbeitgeber. Das heißt, wenn der Arbeitgeber nicht dienstliche Gründe nachvollziehbar darlegen kann, kann die Weisung als unbillig angegriffen werden und so können Schichtzulagen, die durch schikanöse Weisungen verloren gehen, gerettet werden.

Bei schikanösen Weisungen mit negativen Veränderungen des Arbeitsumfeldes empfiehlt es sich daher, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und ggfs. von den Arbeitsgerichten prüfen zu lassen, ob die Weisung vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist oder nur erfolgte, um dem unliebsamen Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis zu vergellen.

gez. Müller-Amenitsch

Rechtsanwälte Maaser und Müller-Amenitsch
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Im Internet lauern viele Gefahren – auch für die Politik
Wer im Internet gewerblich unterwegs ist und noch keinen Abmahnung erhalten hat kann von Glück reden oder wurde gut beraten.

Das Thema „Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern“ war bereits Gegenstand unzähliger Gerichtsverhandlungen. Dabei hatte der Gesetzgeber für diesen sensiblen Bereich sogar eine Vorlage in Form einer Musterbelehrung entwickelt und den Betreibern von Online-Shops deren Übernahme empfohlen. Wer diese vom Gesetzgeber geschaffene Belehrung nutzte, in der Hoffnung damit auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, sah sich oft getäuscht: Etliche Gerichte stellten eine ganze Reihe von Mängeln in dem kurzen Text fest. So auch das Berliner Kammergericht. Umstritten sind insbesondere der Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist. Aber auch Fragen des Wertersatzes für Versandkosten oder des Ersatzes für die Nutzung der Waren beschäftigten die Gerichte und führten zu einer völlig unklaren Rechtslage. Diese Situation wussten eine Reihe von „Abmahnern“ für sich zu nutzen. So kam es, dass viele Betreiber eines Online-Shops Lehrgeld in Sachen Widerrufsrecht zahlen mussten.

Dieser Missstand wurde nun auch von der Politik erkannt. Es wurde daher beschlossen Abhilfe zu schaffen: das Bundesministerium der Justiz stellt derzeit die "Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung" als Entwurf zur Diskussion.

Doch auch dieser Entwurf muss bereits heftige Kritik über sich ergehen lassen. Da das neue Regelwerk nur die Form einer Verordnung haben soll, wären die Gerichte auch in Zukunft nicht an die Vorgaben gebunden, weshalb es nur eine Frage der Zeit sei, bis erneute Rechtsunsicherheit entstünde. Auch der Umfang der Belehrung ruft einiges Kopfschütteln hervor. Nach dem Entwurf müsste eine rechtsgültige Widerrufsbelehrung in Zukunft nicht weniger als 12.000 Zeichen umfassen, was in etwa zwei DIN-A4 Seiten entspricht.

Es ist daher auch in Zukunft ratsam, sich in diesem sensiblen Bereich beraten zu lassen, damit man nicht nachher Lehrgeld zahlen muss. Ob Sie als Gewerbetreibender oder Verbraucher in den Weiten des Internets unterwegs sind: Wir stehen Ihnen gerne zur Seite um mit Ihnen Ihre Rechte zu schützen.

Patrick Estrada Pox & Florian Schwieckerwww.kanzlei-eps.de
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Martin-Luther-Str. 8
10777 Berlin

Telefon +49 (0) 30 28046-014
Telefax +49 (0) 30 28046-169

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Welche Rechte habe ich, wenn ich feststelle, dass mein Fahrzeug, welches ich erst wenige Monate vorher gekauft habe, einen Unfallvorschaden hatte?
Sollte dieser Unfallschaden erheblich sein, können Sie eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen (§§ 437, 440, 323 BGB), d.h. Sie können das Fahrzeug zurückgeben und erhalten den Kaufpreis zurück.

Bitte beachten Sie aber, dass Sie in der Regel nicht den gesamten Kaufpreis zurückerhalten, sondern ein Abzug für Gebrauchsvorteile aufgrund der gefahrenen Kilometer gemacht wird.

Faustformel: Abzug von ca. 0,5 % des Kaufpreises (brutto) pro gefahrene 1.000 km.

Hat der Pkw 20.000,00 EUR gekostet und sind Sie 10.000 km gefahren, ist ein Abzug von 1.000,00 EUR zu machen, so dass Sie lediglich 19.000,00 EUR zurückerhalten.

Weiterer Hinweis: Sofern Sie das Fahrzeug von einer Privatperson erworben haben, kann sich der Verkäufer u.U. auf einen Gewährleistungsausschluss berufen (wie dieser in nahezu allen Vordrucken von Pkw-Kaufverträgen, u.a. vom ADAC, beinhaltet ist). In diesem Fall können Sie ihre Rechte nur durchsetzen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verkäufer arglistig verschwiegen hat, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallvorschaden hatte (wenn z.B. der Verkäufer selbst den Unfall hatte).

Sofern Sie das Fahrzeug bei einem Händler gekauft haben, kann der Gewährleistungsausschluss auf ein Jahr beschränkt werden und nicht vollständig ausgeschlossen werden, so dass Sie hierbei in jedem Fall zurücktreten können, sofern sich ein erheblicher Unfallschaden zeigt.

Allerdings sei vorsorglich betont, dass im Kaufvertragsrecht jeder Fall sehr speziell ist und jeder Fall einer eingehenden Prüfung bedarf, bevor die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können.

Bei weiteren Rückfragen, gerne auch telefonisch, können Sie sich an mich wenden:

Rechtsanwalt Bodo K. Seidel
Schwerpunkte: Versicherungsrecht / Verkehrsrecht

Kanzlei Freund & Seidel
Schönhauser Allee 114
10439 Berlin
Tel.: 030 – 446 775 – 0
www.freund-und-seidel.de
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