"Telefonieren und kein Ende – Fragen rund um die Telefondienstleistung"
Die Branche der Telefondienstleistung ist mittlerweile ein sehr großer Wirtschaftszweig geworden. Die Mehrheit arbeitet seriös und bietet einige Erleichterungen. So können mittlerweile viele Geschäfte telefonisch abgewickelt werden. Das hat den Vorteil, dass der von vielen als lästig angesehene Papierkram entfällt. Problematisch wird es allerdings dann, wenn bewiesen werden muss, dass ein Auftrag erteilt wurde - oder eben nicht. Die guten alten Schreiben konnte man dann als Beweis vorweisen, bei Telefongesprächen geht das nicht so einfach.
Zunächst einmal ist es verboten, ohne Einverständnis Telefongespräche mitzuschneiden (§ 202 Abs.1 Nr.1 StGB). Aus diesem Grund wird heute häufig darauf hingewiesen, dass einzelne Gespräche zur „Qualitätssicherung“ aufgezeichnet werden. Wenn man das nicht wünsche, solle man dies mitteilen. Der wahre Grund für solche Aufzeichnungen dürfte weniger in einer „Qualitätssicherung“, sondern in einer Beweissicherung für die Zukunft liegen. Es empfiehlt sich daher, um eine schriftliche Bestätigung des telefonisch erteilten Auftrages zu bitten. Sollte dies verweigert werden ist es am sichersten, wieder den alten Papierkram zu bemühen.
Was aber, wenn mal wieder das Telefon klingelt und Sie mit tollen aber unbestellten Angeboten überhäuft werden? Viele Menschen fühlen sich hiervon belästigt. Zunächst einmal kann grundsätzlich festgestellt werden, dass diese Anrufe, trotz ihrer massenhaften Verbreitung, verboten sind. Der Bundesgerichtshof hat Telefonwerbung im privaten Bereich sogar grundsätzlich als mit den guten Sitten des Wettbewerbs unvereinbar angesehen und einen Verstoß gegen § 1 UWG bejaht, wenn nicht der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat. Eine solche Einverständniserklärung gibt man häufig bei Gewinnspielen und ähnlichem ab. Hier wird man regelmäßig eine Klausel im Kleingedruckten finden, die besagt, dass mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel ein Einverständnis zu Werbeanrufen erklärt wird.
Der BGH hat hierzu entschieden, dass ein derartig erklärtes Einverständnis nicht wirksam sei. Sollten Sie weitere Fragen hierzu oder anderen Themen haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wie Sie Ihre Rechte am besten durchsetzen zeigen wir Ihnen.
EU-Führerschein – gute Chancen ?
Für viele Mandanten, welche die Fahrerlaubnis in Deutschland aufgrund von Alkohol- bzw. Drogenproblemen verloren haben, stellt sich die Frage, ob man die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (auch „Idiotentest“ genannt) umgehen kann, indem man beispielsweise in Polen oder in Tschechien eine EU-Fahrerlaubnis erwirbt.
Frage:
Ist es empfehlenswert, in Polen oder Tschechien einen EU-Fahrerlaubnis zu erwerben? Darf man damit in Deutschland fahren? Kann das Recht in Deutschland trotz der erworbenen EU-Fahrerlaubnis wieder aberkannt werden?
Anwaltliche Empfehlung:
Es ist durchaus möglich, unter „Umgehung“ des in Deutschland erforderlichen sog. „Idiotentests“ einen EU-Führerschein in Polen oder in Tschechien zu erwerben. Mit der Aushändigung eines nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen echten polnischen oder tschechischen EU-Führerscheins kann – auch ohne Idiotentest – in Deutschland gefahren werden, ohne strafrechtlich belangt werden zu können. Somit ist eine Umgehung des sog. „Idiotentests“ also durchaus möglich.
Das Problem ist das Folgende: Sollten die Behörden, was nicht der Fall sein muss, in den folgenden Monaten und Jahren herausbekommen, dass man trotz Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland einen EU-Führerschein in Polen oder Tschechien erworben hat (z.B. bei einer Fahrzeugkontrolle oder bei einem Unfall), kann unter Umständen trotzdem die Teilnahme an einem sog. „Idiotentest“ verlangt werden.
Dieses ist zwar rechtlich umstritten, wird von vielen Verwaltungsgerichten aber damit begründet, dass ein „missbräuchlicher Erwerb“ eines EU-Führerscheins Zweifel an der Fahreignung erlaubt, welche bei einem sog. „Idiotentest“ zu prüfen ist.
Geht man nicht zu dem „Idiotentest“, kann einem zwar nicht der EU-Führerschein weggenommen werden, man verliert aber das Recht, in Deutschland zu fahren.
Fazit:
Der Erwerb eines echten EU-Führerscheins nach Ablauf der Sperrfrist ermächtigt zum Fahren auch in Deutschland. Dennoch kann – wenn die Behörden dieses zufällig erfahren, was nie der Fall sein muss – trotzdem später ein sog. „Idiotentest“ angeordnet werden. Geht man nicht hin, wird das Recht, in Deutschland zu fahren, entzogen. Der ganze Aufwand wäre dann „umsonst“ gewesen. Andererseits kann es auch jahrelang gut gehen.
Beim Erwerb eines EU-Führerscheins in Polen oder in Tschechien sollte allerdings auf einen seriösen Anbieter zurückgegriffen werden. Leider sind uns auch Fälle bekannt geworden, in denen gefälschte Führerscheine ausgestellt wurden oder zunächst nur „abkassiert“ wurde, ohne später die Leistung tatsächlich zu erbringen.
Allerdings dürfte die Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung („Idiotentest“) der sichere Weg sein, die Fahrerlaubnis in Deutschland auf Dauer zu sichern. Mit einer guten Vorbereitung besteht nach den Erfahrungen unserer Mandanten eine gute Chance, den Test bereits im ersten Anlauf zu bestehen.
Auch hierbei ist allerdings die Wahl eines seriösen Anbieters wichtig, der einen auf den Test vorbereitet (gerne können wir die Adressen bei Interesse telefonisch mitteilen). Eine letzte Empfehlung: Bitte nicht im Internet einem unseriösen Anbieter glauben und dessen kostspielige Angebote in Anspruch nehmen!
Bei weiteren Rückfragen, gerne auch telefonisch, können Sie sich an mich wenden:
Rechtsanwalt Bodo K. Seidel
Schwerpunkte: Verkehrsrecht / Versicherungsrecht